Rechtsprechung
   LG Bremen, 08.04.2003 - 2 T 180/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,20854
LG Bremen, 08.04.2003 - 2 T 180/03 (https://dejure.org/2003,20854)
LG Bremen, Entscheidung vom 08.04.2003 - 2 T 180/03 (https://dejure.org/2003,20854)
LG Bremen, Entscheidung vom 08. April 2003 - 2 T 180/03 (https://dejure.org/2003,20854)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,20854) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung eines pfändungsfreien Betrages für ein Kind i.R.d. Zwangsvollstreckung gegen einen Elternteil; Anforderungen an die Bemessung des Freibetrags für ein wegen Erwerbstätigkeit des Ehegatten erstrangig zu berücksichtigenden Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2003, 378
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Verden, 09.09.2002 - 1 T 157/02

    Lohnpfändung - Arbeitseinkommen: Erhöhter Zugriff, wenn ein Kind die einzige

    Auszug aus LG Bremen, 08.04.2003 - 2 T 180/03
    Die Kammer geht mit den von der Gläubigerin zitierten Entscheidungen (z.B. LG Verden JurBüro 2002, 660) und mit der Kommentarliteratur (Zöller-Stöber § 850 c Rn. 4 a) davon aus, dass bei der Bemessung des Freibetrags für ein wegen Erwerbstätigkeit des Ehegatten erstrangig zu berücksichtigendes Kind dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass dessen Unterhaltsbedarf zum Teil auch durch das Kindergeld gedeckt wird, so dass es gerechtfertigt ist, den Freibetrag des zweiten Rangs (EUR 195, 00) anzuwenden.
  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 142/04

    Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder bei der

    Fraglich erscheint bereits die Grundannahme des Beschwerdegerichts, den Unterhaltsanspruch des Sohnes der Schuldnerin gegen seinen Vater als eigenes Einkommen im Sinne von § 850c Abs. 4 ZPO anzusehen (für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als Einkommen auch OLG München JurBüro 2000, 47 f; LG Bremen JurBüro 2003, 378; LG Detmold Rpfleger 2001, 142 f; LG Karlsruhe InVo 2001, 141 f; LG Konstanz JurBüro 2003, 326; Musielak/Becker, ZPO 4. Aufl. § 850c Rn. 11; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850c ZPO Rn. 11; Stöber aaO Rn. 1060a; Zöller/Stöber aaO Rn. 12).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 310/03

    Höhe des pfändungsfreien Betrages

    a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 EUR monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 EUR monatlich maßgeblich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 322/03

    Ermittlung des pfändungsfreien Betrages bei Nichtberücksichtigung der Ehefrau des

    b) Ist aber erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind des Schuldners, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 EUR monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 EUR monatlich maßgeblich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 6/04

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluß; Berechnung des unpfändbaren Teils des

    a) Ist die erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe von 350 EUR monatlich und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 EUR monatlich maßgeblich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; MünchKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, 660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein JurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht